Artikel vom 01.08.2014

Voraussetzungen Modell Mainz 77 – Sperrfristverkürzung – ab dem 01.05.2014 in Baden-Württemberg

Seit dem 01.05.2014 gelten neue Vorgaben zur Absolvierung des Sperrfristverkürzungsmodell Mainz 77.

Entgegen der früheren Methode, dass ein erstauffälliger Trunkenheitstäter, bei einer BAK von max. 1,6 Promille, mit der Absolvierung des Kursmodell Mainz 77 eine Sperrfristverkürzung von bis zu 3 Monaten herbeiführen kann, gilt seit dem 01.05.2014 eine abgeänderte Variante, allen voran in Baden-Württemberg.

Sollte ein Trunkenheitstäter eine BAK von 1,1 - 1,6 Promille aufweisen, so muss er vor Absolvierung des Mainz 77 Modell eine erfolgreiche MPU vorlegen (in B.-W.). Im Anschluss kann er bei seiner zuständigen Führerscheinstelle eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung einholen und hierauf das Modell Mainz 77 absolvieren.

Wurden all diese Vorgaben erfüllt, kann ein sog Antrag auf Sperrfristverkürzung gestellt werden.

Jeder Betroffene außerhalb von Baden-Württemberg, sollte daher vor Absolvierung des Modells Mainz 77, bei seiner landesbezogenen Führerscheinstelle die notwendigen Modalitäten erfragen, um nicht fehlerhaft ein Kursmodell zu absolvieren, welches im Anschluss keine Gültigkeit erfährt.

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass derzeit (Stand August 2014) noch zahlreiche Anbieter, die alte Rechtslage auf ihren Homepages veröffentlichen und so der Eindruck einer vereinfachten Absolvierung entsteht.


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