Artikel vom 17.10.2013

Vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr?

– der Teufel steckt im Detail – das Ergebnis dagegen in der Kenntnis um die richtige Verfahrensstrategie!

Heute hat sich wieder einmal gezeigt, dass man gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, diese durch einen Strafbefehl erlassen wurde, mit anwaltlichem Beistand vorgehen sollte. Viele Staatsanwaltschaften beantragen bei den zuständigen Amtsgerichten die Verurteilung zur vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr aufgrund einer hohen Blut Alkoholkonzentration.

Übersehen wird hierbei jedoch, dass aufgrund einer hohen Alkoholkonzentration, keine vorsätzliche Tat indiziert werden darf. Immerhin hat die Angeklagte aufgrund der hohen Alkoholkonzentration (1,8 % Promille), eine verminderte Wahrnehmungsfähigkeit sowie eine andere Kritikfähigkeit bezüglich ihrer Fahruntauglichkeit.

Vor dem Amtsgericht Heilbronn hat die Angeklagte aufgrund anwaltlichen Beistands durch Herrn Rechtsanwalt Fuhrmann, keine Angaben zur Sache gemacht.

Bereits am Tatort selbst, hat die Angeklagte die Aussage verweigert. Hierdurch hatte das Gericht keine Möglichkeit, die Täterpersönlichkeit, den Trinkverlauf, die Trinkmenge, das Trinkende und das sich daraus ergebende Verhalten würdigen zu können, so dass es keine Rückschlüsse auf eine vorsätzliche Tat erzielen konnte.

Die Folge war, dass wie durch unseren Partneranwalt bei Blitzeranwalt.com beantragt, es lediglich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gekommen ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Deckung der Rechtschutzversicherung für die Übernahme der Verteidigungskosten gegeben ist. Bei einer vorsätzlichen Verurteilung wäre eine Deckungszusage nicht erfolgt.

Gegenüber der Kaskoversicherung der Angeklagten, lag zudem keine Obliegenheitspflichtverletzung vor.

Aufgrund der bereits erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Heilbronn, kann die Angeklagte bereits nächsten Monat ihre Fahrerlaubnis erneut beantragen. Eine entsprechende Sperrfristverkürzung wurde ebenfalls durch die Verteidigung auf Anraten beantragt.

Bei der Geldstrafe konnte von einer ursprünglich angenommen Tagessatzhöhe von 160,00 Euro ein weiterer Erfolg erzielt werden, indem dieser um 50,00 Euro gekürzt wurde, so dass die Angeklagte 2.200,00 Euro weniger Geldstrafe leisten muss.

Das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn zeigt auf, dass die Verteidigung mit einem spezialisierten Rechtsbeistand für Verkehrsrecht, das im Strafbefehl ausgesprochene Strafmaß um ein vielfaches mindern kann, da das Strafmaß oftmals nur auf geschätzten Einkommensverhältnissen des Angeklagten beruht. Darüber steht der Vorwurf ebenfalls im Missverhältnis zu den tatsächlichen Begebenheiten am Tattag.

 

Tipp:

Bei Erhalt eines Strafbefehls kann der Ratschlag daher nur lauten: „lassen Sie Ihre Rechte durch einen Verkehrsrechtsanwalt prüfen. Die Partneranwälte von Blitzeranwalt.com stehen Ihnen hierfür mir Rat und Tat zur Seite.“


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