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Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB

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Herzlich Willkommen bei der Verkehrsrechtskanzlei in Reutlingen, Tübingen, Balingen und Stuttgart. Unser Team von professionellen Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite und bietet Ihnen individuelle Lösungsansätze und rechtskonforme Beratung im Verkehrsrecht. In unserer Kanzlei stehen persönliche Freiräume, individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe an erster Stelle.

Der Schutz der Hinweisgeber

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat die EU-Whistleblower-Richtlinie integriert und tritt am 02.07.2023 in Kraft. Das zentrale Ziel dieses Gesetzes ist es, Personen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Gesetzesverstößen erlangt haben und diese melden, vor Repressalien zu schützen. Damit sollen sichere Kanäle für die Meldung von Missständen gewährleistet und jede Art von Repressalien gegenüber den meldenden Personen, den sogenannten Whistleblowern, unterbunden werden.

Pflichten für Unternehmen durch das HinSchG

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sind verpflichtet, die Vorgaben des HinSchG bis zum 02.07.2023 umzusetzen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Frist bis zum 17.12.2023 zur Errichtung einer internen Meldestelle. Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern sind allerdings von dieser Pflicht befreit. Unabhängig davon gelten die Schutzbestimmungen des HinSchG generell, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Rechtsverstoß meldet.

Ausgestaltung der Meldekanäle

Die Meldekanäle müssen so gestaltet sein, dass nur dafür verantwortliche Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Dabei ist es wichtig, die Vertraulichkeit der meldenden Personen und Dritter zu schützen. Das Gesetz erlaubt auch die Beauftragung Dritter als interne Meldestellen, was eine Auslagerung dieser Aufgaben an externe Anbieter ermöglicht.

Die Rolle des internen Meldestellen-Beauftragten

Der interne Meldestellen-Beauftragte ist bei seiner Tätigkeit unabhängig und muss über die notwendige Fachkunde verfügen. Zudem müssen nach einer Meldung geplante und bereits ergriffene Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der meldenden Person mitgeteilt werden. Die Identität aller involvierten Personen

Artikel von Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB


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