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Artikel aus dem Verkehrsrecht - Alkohol am Steuer

21.07.2023

Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter – OLG Frankfurt am Main hebt Urteil auf

Die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil entschieden hat. Im konkreten Fall befuhr der Angeklagte nach Mitternacht die Straßen von Frankfurt am Main mit einem E-Scooter und hatte dabei einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,64 Promille. Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe und […]

15.02.2023

E-Scooter-Fahren: Mitfahrer mit 1,2 Promille muss den Führerschein abgeben

Verbotenes E-Scooter-Fahren kann für die Mitfahrenden teuer werden. Dies hat das Landgericht Oldenburg in einem Urteil (Az.: 4 Qs 368/22) festgestellt. So muss auch ein Scooter-Mitfahrer, der sich mit 1,2 Promille am Lenker festhält, seinen Führerschein abgeben – ganz egal, ob er nach links oder rechts lenkt oder nicht. Promillegrenzen gelten auch bei E-Scootern Beim […]

05.02.2023

Höhere Promillegrenze für E-Roller-Fahrer?

In Goslar hat der Verkehrsgerichtstag jüngst über die Frage einer Anhebung der Promillegrenzen bei fahrerlaubnisfreien E-Tretrollern diskutiert. Der bisherige Wert von 0,5 Promille, der sonst für Autos gilt, wurde als zu streng befunden. Experten und Verbände forderten eine Angleichung an Fahrräder, da E-Scooter eher mit diesen als mit Automobilen vergleichbar sind und maximal mit 20 […]

25.11.2019

MPU Anordnung bei Alkoholfahrt mit Fahrrad oder E-Scooter

Eine wichtige Entscheidung erging durch das Verwaltungsgericht Augsburg (09.09.2019, Au 7 K 18.1240) in Bezug auf die Anordnung einer MPU bei einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad. Das Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, das wir mit einem Fahrrad im Straßenverkehr mit mehr als 1,60 Promille oder mehr teilnimmt, durch die Verwaltungsbehörde aufgefordert werden kann, eine medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. […]

17.10.2013

Vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr?

– der Teufel steckt im Detail – das Ergebnis dagegen in der Kenntnis um die richtige Verfahrensstrategie!Heute hat sich wieder einmal gezeigt, dass man gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, diese durch einen Strafbefehl erlassen wurde, mit anwaltlichem Beistand vorgehen sollte. Viele Staatsanwaltschaften beantragen bei den zuständigen Amtsgerichten die Verurteilung zur vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr aufgrund einer hohen Blut Alkoholkonzentration.

In Deutschland gelten bei Führerscheininhabern, Fahranfängern und Fahrern unter 21 Jahren strenge Regeln, wenn es um das Trinken von Alkohol und das Autofahren geht. Ab einem Promillewert von 0,5 ist das Fahren unter Alkoholeinfluss eine Ordnungswidrigkeit, weshalb Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote drohen. Ab 1,1 Promille ist das Fahren unter Alkohol bereits eine Straftat, mit der nicht nur Punkte und ein Fahrverbot, sondern auch hohe Geld- oder Freiheitsstrafen einhergehen. Ebenso drohen Strafen bei einem Promillewert von 0,3, wenn Auffälligkeiten im Straßenverkehr oder ein Unfall verursacht wird. Fahrradfahrer sind ebenfalls davon betroffen: Ab einem Promillewert von 0,3 können Bußgelder, Aufbauseminare, Verlängerung der Probezeit oder Führerscheinentzug die Folge sein. Liegt der Promillewert bei 1,6 oder höher, ist auch hier eine Straftat vorliegen, die gegebenenfalls auch Auswirkungen auf den Führerschein des Betroffenen haben kann.

Promillegrenzen

Wer im Straßenverkehr Alkohol konsumiert, muss sich über mögliche Konsequenzen bewusst sein. Bereits ab einem Wert von 0,3 Promille können strafrechtliche Konsequenzen folgen. Sollte ein Unfall durch einen Alkoholkonsum verursacht werden, kann auch schon bei einem Wert unter 0,3 Promille eine Teilschuld angenommen werden. Darüber hinaus gibt es weitere Promillegrenzen, die geahndet werden können. Diese reichen von Bußgeld bis hin zu Freiheitsstrafen. Wiederholungstäter werden generell härter bestraft.

Fahranfänger – Null-Promille

Seit 2007 haben Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren aufgrund einer gesetzlichen Regelung keinen Alkohol mehr am Steuer zu trinken. Der Grund hierfür ist, dass junge Menschen besonders anfällig für Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss sind. Sollte die Polizei bei einer Alkoholkontrolle einen Wert bis 0,5 Promille feststellen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hierfür sind ein Bußgeld von 250 Euro, ein Punkt im Flensburger Zentralregister und weitere Auflagen wie z.B. die Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgesehen. Wird jedoch ein Unfall verursacht oder die Fahrunsicherheit beeinträchtigt, drohen weit höhere Strafen.

0,3-Promillegrenze

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille, die bereits durch das Trinken eines einzigen Bieres (0,33 l) erreicht werden kann, wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Zeigt man keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit, ist dies nicht strafbar. Wird jedoch auffällige Fahrweise wie Schlangenlinien oder ein Unfall verursacht, droht eine Verurteilung wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs: Geld- oder Freiheitsstrafen, Entzug des Führerscheins für mindestens 6 Monate und 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.

0,5-Promillegrenze

Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt, muss mit schweren Strafen rechnen. Bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 528,50 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet. Bei Wiederholung des Vergehens steigen die Strafen noch weiter an. Ab einem Wert von 1,1 Promille wird Alkohol am Steuer als Straftat angesehen. Hierbei drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe, drei Punkte im Flensburger Register und der vorübergehende oder dauerhafte Entzug der Fahrerlaubnis. Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille muss außerdem eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden. Anders als bei einer Ordnungswidrigkeit kann ein Ersttäter nicht schonungslos behandelt werden. Ab einem Wert von 1,3 Promille kann der Entzug der Fahrerlaubnis und sogar Freiheitsentzug die Folge sein.

1,1-Promillegrenze

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Dadurch ist die Gefahr, einen Unfall zu verursachen, zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. Dies wird auch strafrechtlich verfolgt, selbst wenn kein Verkehrsfehler oder Unfall vorliegt. Die mögliche Strafe beträgt eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Zudem wird der Führerschein für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder sogar dauerhaft entzogen. In Flensburg werden dann auch 3 Punkte registriert.

1,6-Promillegrenze

Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder darüber hinaus, werden neben den Sanktionen, die bei einer 1,1 Promillegrenze üblich sind, auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt. Dies ist ein Hinweis darauf, dass ein chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt. Die MPU beinhaltet neben einem medizinischen Check auch eine psychologische Beratung, um das Ausmaß des Problems zu ermitteln.

Alkohol beim Fahrradfahren?

Fahrradfahrer sind Teilnehmer am Straßenverkehr und müssen sich daher an die vorgeschriebenen Regeln halten. Im Bußgeldkatalog für Alkohol im Straßenverkehr ist für Radfahrer eine Promillegrenze von 1,6 vorgesehen, bevor ein Bußgeld oder eine Strafe wegen Alkohol droht. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn man noch ausreichend Fahrtüchtig ist.

Wer mit mehr als 0,3 Promille erwischt wird oder einen Unfall verursacht, muss allerdings mit einer deutlich härteren Strafe rechnen. Dies gilt selbstverständlich auch für Radfahrer, die einen Führerschein besitzen – solche Vergehen werden im Fahreignungsregister des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg gespeichert und gehen mit entsprechenden Punkten einher.

Bei schweren Straftaten kann es sogar soweit kommen, dass man einen Führerschein erst einmal nicht mehr beantragen oder dass man als Fahrradfahrer zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) muss. Daher sollte man sich beim Fahren unter Alkoholeinfluss immer bewusst sein, dass man sich einer strafrechtlichen Verantwortung aussetzt.

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