Artikel vom 26.01.2024

62. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2024 – Einziehung von Täterfahrzeugen

Vom 24. bis 26. Januar 2024 fand der 62. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar statt, bei dem zahlreiche Experten und Vertreter der Rechtswissenschaften zusammenkamen, um Empfehlungen für gesetzliche Neuerungen im Bereich des Verkehrsrechts zu erarbeiten. Ein besonders brisantes Thema wurde dabei vom Arbeitskreis I behandelt: die Einziehung von Täterfahrzeugen bei strafbaren Trunkenheitsfahrten.

Hintergrund: Alkohol- und Drogeneinfluss als Unfallursache

Der Arbeitskreis I konstatiert, dass Alkohol- und/oder Drogeneinfluss bei schweren Verkehrsunfällen oft eine entscheidende Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund identifiziert der Arbeitskreis Handlungsbedarf und schlägt eine weitreichende Maßnahme vor, um die Verkehrssicherheit zu stärken.

Die Einziehung soll nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt sein. Der Arbeitskreis betont, dass auch Fahrlässigkeit in Bezug auf Trunkenheitsfahrten konsequente Maßnahmen erfordert, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Voraussetzungen für die Einziehung

Voraussetzung für die Einziehung soll sein, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits rechtskräftig wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde. Diese Bedingung soll sicherstellen, dass es sich nicht um einen erstmaligen Verstoß handelt.

Unabhängigkeit von Grenzwerten

Die Möglichkeit der Einziehung soll nicht an festgelegten Grenzwerten für Alkohol oder Drogen im Blut des Täters festgemacht werden. Dies unterstreicht die Absicht, die Einziehung unabhängig von konkreten Konzentrationen zu ermöglichen.

Einziehung auch bei fremden Fahrzeugen

Die Einziehung soll auch möglich sein, wenn das Fahrzeug, das bei der Trunkenheitsfahrt genutzt wurde, nicht im Eigentum des Täters steht. Dieser Vorschlag ist im Einklang mit § 74a StGB, der die Einziehung bei fremden Fahrzeugen regelt.

Klärungsbedarf für Einziehung bei Dritten

Die Frage, ob bei Einziehung bei Dritten nur die Rechtsfolge des § 74a StGB eintritt oder auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sein müssen, soll Gegenstand weiterer Erörterungen in der Rechtswissenschaft und im Gesetzgebungsverfahren zur neuen Einziehungsnorm sein.

Änderung des § 315f StGB

Der Arbeitskreis schlägt vor, den bisherigen § 315f StGB als § 315f Absatz 1 zu fassen und die Norm um einen Absatz 2 zu erweitern. Dieser neue Absatz sieht vor, dass Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten stehen, eingezogen werden können, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat rechtskräftig wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde. Dabei ist § 74a anzuwenden.

Fazit und Ausblick

Die Empfehlungen des Arbeitskreises I verdeutlichen den Dringlichkeitsbedarf, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Trunkenheitsfahrten zu ergreifen. Die vorgeschlagene Einziehung von Täterfahrzeugen stellt eine innovative und weitreichende Maßnahme dar, die nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt ist. Sie soll dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und potenzielle Täter nachhaltiger zur Verantwortung zu ziehen.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Empfehlungen in den weiteren Diskussionen und im Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Der 62. Deutsche Verkehrsgerichtstag setzt somit wichtige Impulse für eine moderne und effektive Verkehrsrechtspolitik.


Quelle(n): https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/ Bild von StockSnap auf Pixabay


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