Artikel vom 01.02.2024

Bundesverwaltungsgericht: Klarstellung zur MPU

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig klargestellt, unter welchen Voraussetzungen wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechtfertigen. Die Klarstellung erfolgte im Rahmen eines Falles, bei dem eine Klägerin die Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis beantragte. Das Gericht entschied, dass es für die Anordnung einer MPU notwendig ist, dass der Betroffene in mindestens zwei eigenständigen Lebenssachverhalten Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Klage und vorherige Urteile

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eine Geldstrafe erhalten und ihre Fahrerlaubnis verloren. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte von ihr bei einem späteren Antrag auf Neuerteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Die Klägerin weigerte sich, dieses Gutachten beizubringen. Die Vorinstanzen waren uneins über die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Handlungen dazu verpflichtet war, eine MPU vorzulegen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur dann vorliegen, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht als Wiederholungstäterin betrachtet werden, da die beiden alkoholbedingten Verkehrsverstöße in einem einheitlichen Lebenssachverhalt stattfanden.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin wurde wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, nachdem sie alkoholisiert auf einen Parkplatz fuhr, rückwärts ausparkte und dabei einen Unfall verursachte. Anschließend fuhr sie ohne Unfallfeststellung nach Hause. Die Fahrerlaubnisbehörde argumentierte, dass zwischen dem Aussteigen aus dem Fahrzeug und dem Begutachten des Schadens eine ausreichende Zäsur für zwei eigenständige Lebenssachverhalte vorliege, die die Anordnung einer MPU rechtfertige.

Klarstellung des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies anders und betonte, dass die alkoholbedingte Trunkenheitsfahrt, die nur für wenige Minuten durch den Unfall unterbrochen wurde, einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellt. Somit konnte die Klägerin nicht als Wiederholungstäterin im Sinne der FeV betrachtet werden, was die Anordnung einer MPU nicht rechtfertigte.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts hat weitreichende Bedeutung für Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund von Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss anordnen möchte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es nicht ausreicht, wenn die Zuwiderhandlungen nur durch kurze Unterbrechungen voneinander getrennt sind.

Schlusswort

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Klarheit in Bezug auf die Anordnung von medizinisch-psychologischen Untersuchungen bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Es betont die Notwendigkeit von zwei eigenständigen Lebenssachverhalten für die Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung.


Quelle(n): Bundesverwaltungsgericht - https://www.bverwg.de/ Bild von Pexels auf Pixabay


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