Die Probezeit und der Führerschein: Was Fahranfänger wissen müssen

Wer in der Probezeit geblitzt wird, muss neben Geldbußen, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot noch weitere Konsequenzen fürchten. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Probezeit verlängert und ein kostenpflichtiges Aufbauseminar verordnet werden.

So ist die Führerschein Probezeit geregelt

Endlich: Die Fahrprüfung ist bestanden und der Führerschein da! Dann beginnt die Probezeit. Die Probezeit dauert zwei Jahre und beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also der Aushändigung des Führerscheins.

Für die reguläre Dauer der Probezeit beim Führerschein spielt es übrigens keine Rolle, ob die Fahrerlaubnis bei Volljährigkeit erteilt wurde oder ob es sich um einen Führerschein mit 17 (begleitetes Fahren) handelt.

Die Probezeit wurde durch den Gesetzgeber nicht umsonst eingeführt. Fahranfänger sollen sich beweisen. Wer kurz nach der Aushändigung des Führerscheins durch eine rabiate Fahrweise, gefährdendes Verhalten etc. auffällt, muss deshalb mit besonders harten Konsequenzen rechnen. Fahranfänger sind deshalb gut beraten, die Probezeit des Führerscheins als eine Art „Bewährung“ aufzufassen.

Führerschein Probezeit: Bei Verstößen drohen Konsequenzen

Konkret gilt: Bei Regelverstößen sieht der Gesetzgeber ein dreistufiges Sanktionssystem vor, das durch die Führerscheinbehörde angewandt wird.

Stufe I: Bei zwei sogenannten B-Verstößen oder einem A-Verstoß in der Probezeit wird der Fahranfänger verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilzunehmen. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

Wer die Teilnahme am Seminar nicht nachweisen kann, muss mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Wird die Teilnahmebescheinigung nachgereicht, kann der Führerschein jedoch neu erteilt werden.

Stufe II: Bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen nach der Teilnahme am Aufbauseminar folgt eine schriftliche Warnung der Führerscheinbehörde. Diese wird mit der (nicht verbindlichen) Empfehlung verbunden, innerhalb von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stufe III: kommt es nach Ablauf der zweimonatigen Frist aus Stufe II wiederum zu einem A-Verstoß in der Probezeit (oder zwei B-Verstößen), folgt der Entzug der Fahrerlaubnis. Dies ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist sehr viel langwieriger. Die Behörden verhängen eine Sperrfrist, innerhalb derer die Fahrerlaubnis nicht neu beantragt werden kann. Diese Frist kann bis zu fünf Jahre lang dauern.

Außerdem wird eine entzogene Fahrerlaubnis nicht automatisch – etwa nach Ablauf einer bestimmten Frist - neu erteilt. Notwendig ist stattdessen ein Antrag, über den die Führerscheinbehörde entscheidet.

Häufig verlangt die Behörde dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – insbesondere, wenn beim Entzug der Fahrerlaubnis Alkohol oder andere Substanzen eine Rolle gespielt haben.

Doch Achtung: Nur rechtswirksame Verstöße lösen Sanktionen in der Probezeit aus. Viele Bescheide sind jedoch fehlerhaft – etwa durch falsche Messmethoden, Anwenderfehler etc. Wenden Sie sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, um ihre Situation individuell zu erörtern. Häufig lohnt sich ein Einspruch, wenn sich hinreichende Angriffspunkte finden lassen.

A-Verstoß oder B-Verstoß in der Probezeit?

Wie sich Verkehrsverstoß in der Probezeit auf den Führerschein auswirkt, richtet sich nach der Art des Verstoßes. Die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) definiert in Anlage 12, wie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe zu bewerten sind.

Dabei unterteilt die Anlage Verstöße in schwerwiegende Zuwiderhandlungen (sogenannte A-Verstöße) und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (sogenannte B-Verstöße).

Ein A-Verstoß kann liegt bei bestimmte (aber nicht allen) Straftaten vor. Dazu gehören Unfallflucht,  Nötigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Trunkenheit im Verkehr,  verbotene Rennen oder unterlassene Hilfeleistung. Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung können einen A-Verstoß, aber auch einen B-Verstoß darstellen – je nach den Umständen des Einzelfalls.

Auch Ordnungswidrigkeiten können einen A-Verstoß in der Probezeit darstellen – etwa gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen und jegliche Rotlichtverstöße.

Beispiele für A-Verstöße in der Probezeit

nachfolgend einige Beispiele für eine abstoßende Probezeit. Die Auflistung ist keinesfalls vollständig.

A-Verstoß: Geschwindigkeitsübertretung ab 21 km/h

Wer in der Probezeit geblitzt wird, verliert nicht immer sofort den Führerschein. Entscheidend ist, wie weit die zulässige Geschwindigkeit überschritten wurde. Ab 21 km/h handelt es sich um einen A-Verstoß.

Dafür gibt es einen Punkt in Flensburg, ein Bußgeld (100 EUR außerorts und 115 EUR innerorts, jeweils zzgl. 25 EUR Bearbeitungsgebühr und 3,50 EUR Auslagen). Bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen drohen auch (unabhängig von der Probezeit) Fahrverbote von 1-3 Monaten.

Übrigens: Anders als manchmal im Netz zu lesen stellt eine Geschwindigkeitsübertretung bis 20 km/h keinen B-Verstoß, sondern gar keinen probezeitrelevanten Verstoß dar. In diesem Fall kommt es lediglich zu einem Bußgeld, nicht aber zu weiteren Maßnahmen.

A-Verstoß: Rote Ampel überfahren (Rotlichtverstoß in der Probezeit)

Auch ein Rotlichtverstoß in der Probezeit wird als A-Verstoß gewertet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt. Zusätzlich zu Bußgeld, Punkten und Fahrverbot warten dann eine verdoppelte Probezeit und die Teilnahmepflicht an einem Aufbauseminar.

Wem vorgeworfen wird, in der Probezeit über Rot gefahren zu sein, sollte den Bußgeldbescheid genau prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen. Die Messmethoden an Ampeln sind mitunter fehlerhaft. Für Fahranfänger in der Führerschein Probezeit ist eine fehlerhafte Anschuldigung besonders folgenreich.

Dann empfiehlt es sich, die Sachlage mit einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu prüfen und gegebenenfalls gegen die behördlichen Sanktionen vorzugehen. Dasselbe gilt für Geschwindigkeitsüberschreitungen: Oft genug sind die Messungen ungenau oder fehlerhaft, so dass sich ein Einspruch lohnen kann.

A-Verstoß: Zu geringer Abstand

Auch ein zu geringer Abstand kann einen A-Verstoß in der Probezeit darstellen. Dies ist der Fall, wenn der gemessene Abstand 5/10 des halben Tachowertes unterschreitet. Der halbe Tachowert bedeutet, dass bei einer Geschwindigkeit von 100 Km/h ein Abstand von 50 km/h zum vorderen Fahrzeug eingehalten werden sollte. Unterschreitet der tatsächlich eingehalten Abstand die Hälfte davon – also 25 m - warten 75 EUR Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Die Sanktionen für Fahranfänger (Aufbauseminar und verlängerte Probezeit) gelten zusätzlich.

A-Verstoß: Alkohol

Unverzeihlich sind in der Probezeit Regelverstöße im Zusammenhang mit Alkohol. Für Fahranfänger gilt immer eine Null-Promille-Grenze. Bereits geringste Überschreitungen können harte Strafen nach sich ziehen. Übrigens: Die Null-Promille-Grenze gilt auch für alle Fahrer unter 21 Jahren – unabhängig davon, ob die Probezeit bereits verstrichen ist oder nicht.

Ein Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze gilt in der Probezeit immer als A-Verstoß mit Verdopplung der „Bewährungszeit“ und Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Darüber hinaus können hohe Bußgelder und Punkte anfallen (mindestens 250 EUR sowie 1 Punkt in Flensburg).

Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer ändert sich durch die Probezeit nicht. Strafbarkeit liegt im Bereich von 0,3-1,09 Promille im Zusammenhang mit Ausfallerscheinungen vor. Ab 1,1 Promille gelten Fahrer als absolut fahruntüchtig. Dann handelt es sich auch ohne Ausfallerscheinungen um eine Straftat.

A-Verstoß: Unfallflucht

Ein A-Verstoß liegt auch bei Unfallflucht (häufig als Fahrerflucht bezeichnet) vor. Hier handelt es sich um eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe (maximal drei Jahre) bestraft werden kann.

Wurden sogar Personen verletzt oder getötet, sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren möglich. Zu einer Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und einer Teilnahmepflicht an einem Aufbauseminar führt Fahrerflucht in der Probezeit immer.

A-Verstoß: Handy am Steuer in der Probezeit

Junge Leute telefonieren bekanntlich besonders gern. Wer in der Probezeit mit dem Handy am Steuer erwischt wird, begeht jedoch einen großen Fehler. Es handelt sich dabei um einen A-Verstoß. Neben mindestens 100 EUR Bußgeld (zuzüglich Bearbeitungsgebühr und Auslagen) und mindestens einem Punkt in Flensburg kommt es zur Verlängerung der Probezeit und zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar.

Konkret gilt: Das Telefonieren mit dem Handy am Ohr ist untersagt. Die Nutzung des Telefons ist nur gestattet, wenn das Gerät sich in einer Halterung befindet. Auch dann ist nur kurzes Hinsehen erlaubt. Insbesondere ist es untersagt, während der Fahrt Nachrichten zu lesen oder zu schreiben. Es ist generell untersagt, das Handy in die Hand zu nehmen – auch zum Ablehnen eingehender Anrufe oder um die Uhrzeit in Erfahrung zu bringen.

Das Handyverbot am Steuer gilt auch in der Ampelschlange. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist, ist der Griff zum Handy erlaubt. Schaltet sich der Motor an der Ampel oder im Stau durch eine Automatik selbst aus, reicht dies nicht aus. Das Handyverbot gilt auch für Tablet-PCs, Smartwatches und alle weiteren elektronischen Geräte.

Was stellt einen B-Verstoß in der Probezeit da?

B-Verstöße in der Probezeit sind weniger schwerwiegende Verstöße. Um einen B-Verstoß handelt es sich zum Beispiel, wenn die Hauptuntersuchung (HU) mehr als acht Monate überzogen ist. Dann drohen ein Bußgeld in Höhe von 60 EUR (zuzüglich Bearbeitungsgebühr und Auslagen) sowie ein Punkt in Flensburg – aber keine sofortige Verlängerung der Probezeit und kein Aufbauseminar.

Zwei B-Verstöße gelten jedoch als ein A-Verstoß und lösen Sanktionen aus. Nach zwei B-Verstößen wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar verordnet. Nach vier B-Verstößen folgt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung zur Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung. Nach sechs B-Verstößen (oder einer entsprechenden Kombination aus B- und A-Verstößen) folgt der Entzug der Fahrerlaubnis inkl. Sperrfrist.

Was ist ein Aufbauseminar?

In einem Aufbauseminar für Fahranfänger in der Führerschein Probezeit sollen Teilnehmer ihr eigenes Fahrverhalten reflektieren. Das Ziel der Seminare besteht in einem veränderten Risikobewusstsein. Die Teilnehmer sollen ihr Verhalten ändern und dadurch keine riskanten Situationen mehr auslösen.

In den Seminaren wird in Kleingruppen, Diskussionen und anderen Formaten unter Moderation des Seminarleiters gearbeitet. Im Rahmen des Seminars müssen die Teilnehmer auch kleinere Aufgaben bearbeiten. Außerdem wird eine Fahrprobe durchgeführt, an der neben den Teilnehmern auch andere Mitfahrer und der Seminarleiter teilnehmen. Aufbauseminare werden durch Fahrschulen durchgeführt. Die Kosten müssen durch die Teilnehmer getragen werden. Üblich sind ca. 200-600 EUR.

Was ist eine verkehrspsychologische Beratung?

Eine verkehrspsychologische Beratung wird durch die Führerscheinbehörde empfohlen (aber nicht angeordnet), wenn Fahranfänger in der Führerschein Probezeit nach (!) dem Besuch eines Aufbauseminars weitere Verstöße begehen.

Anbieter solcher Beratungen sind zum Beispiel die TÜV Dienstleister. Der TÜV Süd etwa informiert darüber, dass die Beratung als Einzelgespräch stattfinde. Dabei gibt es drei eigenständige Termine. Nach der dritten Beratungsstunde wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die bei der Behörde vorgelegt werden kann.

Der Schwerpunkt der Beratung liegt auf dem psychologischen Aspekt. So können Teilnehmer laut TÜV „in dieser vertrauensvollen Atmosphäre“ zusammen mit dem Gesprächspartner „herausfinden, was bisher vielleicht schiefgelaufen ist“.

Was ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)?

Wer zu viele Verstöße in der Führerschein Probezeit begangen hat, sieht sich vielleicht irgendwann mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) konfrontiert. Wer diese über sich ergehen lassen muss, kämpft um den Rückerwerb der Fahrerlaubnis.

Die umgangssprachliche Bezeichnung für die MPU lautet „Idiotentest“. Diesen gibt es bereits seit 1954. Betroffene können die begutachtende Stelle selbst auswählen, sofern es sich um eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung handelt. Häufig müssen im Vorfeld bereits diverse Nachweise erbracht werden – etwa Alkoholabstinenz und der Beginn einer Entzugstherapie.

Die MPU besteht aus drei Teilen: Dem medizinischen Teil, dem psychophysiologischen Leistungstest und dem psychologischen Untersuchungsgespräch – wobei die Reihenfolge durch den Gutachter bestimmt wird. Insgesamt sind 3-4 Stunden Zeit einzurechnen – zuzüglich der mitunter sehr langen Wartezeit.

Bestandteil der medizinischen Untersuchung ist auch eine Blutentnahme sowie eine Koordinationstest. Insbesondere müssen Teilnehmer mit alkoholspezifischen Fragen und Tests rechnen.

Mit psychophysiologischen Leistungstests werden zum Beispiel Reaktion und Schnelligkeit überprüft. Im psychologischen Gespräch werden die Verkehrsverfehlungen der Vergangenheit thematisiert.

Gegen Bescheid Einspruch einlegen und Sanktionen umgehen

Egal welche Vorwürfe die Behörden erheben: Ein genauer Blick lohnt sich. Häufig basieren Strafen und Sanktionen auf falschen bzw. nicht beweisbaren Schlussfolgerungen von Polizei und anderen Behörden. Fehler bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessung, defekte Ampelblitzer und viele weitere Unzulänglichkeiten können vermeintliche Beweise disqualifizieren. Dazu bedarf es jedoch der Begutachtung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nehmen Sie im Bedarfsfall rechtzeitig Kontakt mit einem solchen Experten auf, um Fristen zu wahren und Sanktionen abzuwehren.

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