Artikel vom 01.02.2024

Amtsgericht verhängt Geldstrafe und Fahrverbot nach E-Scooter-Fahrt mit 1,35 Promille

Das Amtsgericht hat am 9. Januar 2020 ein wegweisendes Urteil im Zusammenhang mit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und der Nutzung von E-Scootern gefällt. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 55 € sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wobei eine Wiedererteilung erst nach einer siebenmonatigen Sperre möglich ist. Diese Entscheidung basiert auf den Ereignissen vom 3. Oktober 2019, als der Angeklagte mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss von der Polizei gestoppt wurde.

Die Tat und ihre Feststellungen

Gemäß den Gerichtsfeststellungen hatte der Angeklagte den E-Scooter während des Oktoberfestes in München gemietet, um eine kurze Strecke von etwa 300-400 Metern zu seinem Hotel zurückzulegen. Die Blutprobe, die um 22.40 Uhr entnommen wurde, ergab einen Alkoholgehalt von 1,35 Promille. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Angeklagte sich trotz kritischer Selbstprüfung bewusst war, dass er fahruntauglich war.

Revisionsgründe und Argumente

Die Revision des Angeklagten argumentiert, dass er annahm, die Promillegrenze für Fahrradfahrer gelte für E-Scooter. Zudem sei die Verhängung eines Fahrverbots unangebracht, da es in seinem ländlichen Wohnort keine vergleichbaren führerscheinfreien Fahrzeuge gebe. Die Geschwindigkeiten von E-Scootern seien mit Pedelecs vergleichbar, weshalb die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht gelten sollte.

Rechtliche Einordnung

Gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Dabei gelten E-Scooter als Fahrzeuge im Sinne von § 316 StGB. Die Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) ordnet Elektrokleinstfahrzeuge, einschließlich E-Scooter, als Kraftfahrzeuge ein. Das Amtsgericht wendete die Promillegrenze für Kraftfahrer von 1,1 Promille an, was nach Ansicht der Revision bei E-Scootern nicht gerechtfertigt sei.

Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist

Das Amtsgericht begründete die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Revision argumentiert, dass besondere Umstände vorliegen, um von dieser Regel abzuweichen. Das Gericht verweist jedoch darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bisher nur einmal verkehrsordnungsrechtlich belangt wurde.

Ausblick

Das Urteil des Amtsgerichts setzt einen klaren Maßstab für die Ahndung von Trunkenheit im Verkehr im Zusammenhang mit der Nutzung von E-Scootern. Die rechtliche Einordnung als Kraftfahrzeuge und die Anwendung der gängigen Promillegrenze für Kraftfahrer waren entscheidend für die Verurteilung. Die Revision des Angeklagten versucht, auf die Besonderheiten von E-Scootern hinzuweisen, stößt jedoch aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen und der fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelvermutung auf Ablehnung.


Quelle(n): https://www.gesetze-bayern.de/ Bild von Thomas G. auf Pixabay


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