Artikel vom 15.11.2023

Klare Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts: Alteintragungen nicht unbegrenzt verwertbar

Bundesverwaltungsgericht setzt klare Maßstäbe für die Verwertbarkeit von Alteintragungen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem wegweisenden Urteil klare Vorgaben zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems gemacht. Die Entscheidung, getroffen am [Datum], befasste sich mit der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und legt fest, dass die Verwertbarkeit von Alteintragungen nicht bereits ab Tilgung, sondern erst nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist ein Verwertungsverbot begründet.

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Alteintragungen

Der Kläger hatte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gewehrt, die aufgrund von Alteintragungen und weiteren Verkehrsverstößen nach dem 1. Mai 2014 erfolgte. Der Beklagte entzog dem Kläger, der in der Vergangenheit mehrere Verkehrsverstöße begangen hatte, die Fahrerlaubnis im Juli 2015. Die Berechnung des Punktestands führte zu acht Punkten, was gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung darstellte.

Verwertbarkeit nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Die zentrale Frage in diesem Fall war, inwieweit die vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Alteintragungen noch verwertbar sind. Die Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG regelt, dass § 29 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung der Alteintragungen anwendbar ist. Die Verwertbarkeit selbst richtet sich jedoch nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung.

Klare Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass das Verwertungsverbot für Alteintragungen nicht bereits ab Tilgung oder Tilgungsreife greift, sondern erst nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr. Die Neuregelung ab dem 1. Mai 2014 verlängerte somit die Verwertbarkeit der Eintragungen um die einjährige Überliegefrist. Das Gericht betonte, dass diese Verlängerung keine unzulässige Rückwirkung habe und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Bundesverwaltungsgericht hebt Fahrerlaubnisentziehung auf

In diesem konkreten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen geändert und die Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hatte zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids im Juli 2015 abgestellt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung sei nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, in diesem Fall der Widerspruchbescheid vom 23. Februar 2016.

Fazit: Klare Zeitpunkte für Verwertbarkeit setzen faire Maßstäbe

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts setzt klare Zeitpunkte für die Verwertbarkeit von Alteintragungen und schafft damit faire Maßstäbe im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems. Die Entscheidung trägt dazu bei, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen zu gewährleisten. Verkehrsteilnehmer können somit klar nachvollziehen, welche Eintragungen bei der Berechnung des Punktestands berücksichtigt werden dürfen und welche nicht.


Quelle(n): BVG Hessen - Pressemitteilung Nr. 64/2023 vom 30.08.2023


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