Artikel vom 15.11.2023

Gebühren für E-Scooter rechtens, aber mit Einschränkungen

Rechtliche Klarstellung für E-Scooter-Betreiber

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Beschluss vom 26. Oktober 2023 die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Raum klargestellt. Während die Erhebung von Sondernutzungsgebühren grundsätzlich als zulässig betrachtet wird, stufte das Gericht die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für eine nur fünfmonatige Nutzung als rechtswidrig ein.

Hintergrund des Verfahrens

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts resultiert aus einem Antrag der Firma TIER, die unter dem 27. Juli 2022 bei der Stadt Köln die Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern beantragt hatte. Die Stadt setzte daraufhin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 383.000 Euro für 3.600 Fahrzeuge fest. Die Festlegung erfolgte auf Grundlage der Sondernutzungssatzung, die eine pauschale Jahresgebühr vorsah, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Bestätigung eines Eilbeschlusses

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Beschluss vom 26. Oktober 2023 einen zuvor erlassenen Eilbeschluss vom 11. Mai 2023. In diesem Eilverfahren wurde bereits deutlich, dass die Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern grundsätzlich rechtmäßig sind, jedoch Einschränkungen im Hinblick auf die Gebührenhöhe und -festsetzung bestehen.

Sondernutzungsgebühren für E-Scooter sind grundsätzlich zulässig

Das Gericht betonte, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich zulässig ist. Dies begründete es damit, dass es sich dabei um eine Sondernutzung und nicht um Gemeingebrauch handelt. Das Abstellen von E-Scootern dient vorwiegend einem verkehrs­fremden Zweck, nämlich dem Abschluss eines Mietvertrags. Diese rechtliche Einordnung entspricht der bereits im November 2020 getroffenen Entscheidung des Gerichts für Mietfahrräder.

Rechtswidrigkeit der pauschalen Jahresgebühr

Die Stadt Köln hatte eine pauschale Jahresgebühr für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums festgelegt, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer. Das Oberverwaltungsgericht erklärte diese Regelung als nichtig. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr, die unabhängig von der Nutzungsdauer erhoben wird, verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, einem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Gebührenrecht. Das Gericht argumentierte, dass es nicht gerechtfertigt sei, eine Gebühr, die für ein ganzes Jahr gelten soll, identisch zu der Gebühr zu machen, die für eine Nutzung von nur einem Bruchteil des Jahres anfällt.

Fazit

Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss die Revision nicht zugelassen, aber die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Diese Entscheidung trägt dazu bei, klare Leitlinien für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit E-Scootern zu etablieren. Der Beschluss schafft Rechtssicherheit und verdeutlicht die Notwendigkeit einer an der tatsächlichen Nutzung orientierten Gebührenregelung. Es bleibt abzuwarten, wie weitere Städte auf diese gerichtliche Klarstellung reagieren und ihre Gebührenordnungen für E-Scooter anpassen werden.

 

Bild von Kristof Topolewski auf Pixabay

Quelle(n): OVG in NRW - Pressemitteilung vom 26.10.2023


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