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Wann ist eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses zulässig?
Eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses darf nur unter bestimmten berechtigten Gründen erfolgen. Ein klassisches Beispiel dafür ist das Versäumen von Mietzahlungen durch den Mieter.
Berechtigtes Interesse für eine Kündigung
Ein Vermieter kann ein berechtigtes Interesse an der Kündigung geltend machen, wenn der Mieter dauerhaft seine Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der Miete nicht erfüllt.
Kündigung und Abmahnung
Generell sollte vor der Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete eine Abmahnung ausgesprochen werden. Hierbei dient die Abmahnung als letzte Warnung und stellt klar, dass bei andauerndem Zahlungsverzug die Kündigung folgen wird.
Außerordentliche fristlose Kündigung
Eine außerordentliche fristlose Kündigung aufgrund eines Zahlungsverzuges erfordert laut § 543 Absatz 3 Satz 2 BGB keine vorherige Abmahnung. Es ist jedoch empfehlenswert, den Mieter vorher abzumahnen und ihm eine kurze Frist zur Leistung der ausstehenden Miete zu setzen.
Eingang der fälligen Miete
Erhält der Vermieter die fällige Miete innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit (also dem Zugang der Klageschrift bei dem Mieter), wird die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam.
Bedingungen des Zahlungsverzugs
Ein Mieter kann in Verzug sein, wenn er bei zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen mit der Entrichtung des Mietzinses versäumt. Die Gesamthöhe des Betrags muss dabei mindestens die Miete für einen Monat übersteigen.
Fristen für ordentliche Kündigungen
Eine ordentliche Kündigung ist bis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist für den Mieter jeweils um drei Monate.
Widerspruchsrecht des Mieters und Fortsetzung des Mietverhältnisses
Gemäß § 574 BGB kann ein Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine soziale Härte darstellt.
Soziale Härte bei ordentlicher Kündigung
Ein Mieter kann sich bei einer ordentlichen Kündigung nicht auf soziale Härte berufen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen.
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