Artikel vom 24.02.2023
Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen Übererlös
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt. Der Leasingnehmer hat hierbei keinen Anspruch auf einen Übererlös.
Anspruch des Leasingnehmers auf einen Übererlös
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Leasinggeber, sofern der Leasingnehmer die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich verpflichtet ist, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen. Im Falle der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist er verpflichtet, erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder sie bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, steht ein solcher Betrag grundsätzlich alleine dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu.
Kein Anspruch des Leasingnehmers auf Übererlös
Dies gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers und ohne Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers. Der Leasingnehmer hat somit keinen Anspruch auf einen Übererlös. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Leasingnehmer keinen Anspruch auf einen Übererlös hat, wenn der Leasinggeber eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat und das Fahrzeug bei einem Unfall ohne Fremdverschulden beschädigt wird. Der Leasinggeber muss jedoch die Versicherungsleistung an den Leasingnehmer weitergeben und bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anrechnen.
Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05