Artikel vom 10.04.2023

Bundesgerichtshof: Einzelfälle von Verkehrsverstößen gelten als separate Rechtsschutzfälle bei Fahrerlaubnisentzug

Entzug der Fahrerlaubnis nach Erreichen der 18-Punkte-Grenze

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Juli 2006 (IV ZR 153/05) wurde entschieden, dass bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze jeder einzelne Verkehrsverstoß als selbständiger Rechtsschutzfall zu betrachten ist. Demnach hat der Versicherungsnehmer nur dann Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt.

Der Fall: Kraftfahrer verliert Fahrerlaubnis und fordert Deckungszusage

Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für ein Verwaltungsverfahren sowie ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab, da der Kläger zwei der zur Eintragung von Punkten führenden Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Vertragsabschluss begangen hatte.
Das Amtsgericht wies die Klage des Klägers auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten ab. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

BGH-Urteil: Jede Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein selbständiger Rechtsschutzfall

Die Revision des Klägers hatte jedoch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V. mit § 46 Abs. 1 FeV, die auf wiederholten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beruht, jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) c ARB 94 ist.
Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall nur dann Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der erste der für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt. Das Berufungsgericht hatte zu Recht den vorvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalles bejaht.


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