Artikel vom 28.12.2023

Entscheidung im Brandfall: Gericht weist Haftungsansprüche gegen Fahrzeughalter zurück

Das Landgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil klare Grenzen für die Haftung von Fahrzeughaltern bei Bränden gesetzt. Die Entscheidung betrifft einen Vorfall in Bremerhaven im Jahr 2017, bei dem ein Motorroller in der Nähe einer Transformatorenstation in Flammen aufging. Die Klägerin, Eigentümerin der beschädigten Station, hatte Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht und zog vor Gericht.

Gerichtsurteil und Begründung:

Das Gericht stellte in seinem Urteil mehrere entscheidende Punkte klar. Zunächst betonte es, dass eine Beschädigung des Eigentums Dritter durch einen Brand nicht zwangsläufig als Betriebsunfall im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes zu werten sei. Entscheidend sei, ob der Brand auf einem technischen Defekt des Fahrzeugs beruhe.

Die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr wurde ebenfalls präzisiert. Nicht jeder leicht entzündbare Stoff im Fahrzeug begründe automatisch eine Haftung. Das Gericht verwies hier auf einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofs.

Besonderes Augenmerk legte das Gericht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Gefährdungshaftung. Es stellte klar, dass der Geschädigte die Ursache des Schadens, insbesondere im Zusammenhang mit einem Brand, darzulegen und zu beweisen habe.

Ein interessanter Aspekt des Urteils war die Frage der Beweislast. Das Gericht legte fest, dass der Geschädigte auch das Risiko der Nichterweislichkeit der behaupteten Verursachung des Brandes trage. Dies bedeute, selbst wenn die Beschädigung durch den Brand feststehe, sei es nicht Aufgabe des Fahrzeughalters, nachzuweisen, dass der Brand nicht durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs verursacht wurde.

Argumentation der Klägerin:

Die Klägerin argumentierte, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs weitreichender auszulegen sei. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Motorroller leicht entzündbare Komponenten aufweise, auch ohne äußere Einflüsse. Die Klägerin bezog sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2023, die eine Haftung des Anhalthalters bei einem durch Dritte verursachten Unfall bestätigte.

Zudem monierte die Klägerin die Entsorgung des Motorrollers, was sie als Beweisvereitelung ansah. Sie betonte, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Feststellungen lediglich auf den Polizeibericht stützte.

Die Klägerin verlangte eine Abänderung des Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 25.695,99 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Urteilsbegründung im Detail:

Das Gericht wies die Argumente der Klägerin zurück. Es betonte, dass die Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu legen seien und es keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gebe. Insbesondere hob das Gericht hervor, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Brand auf einem technischen Defekt des Motorrollers beruhte.

Die Annahme einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenseite wurde ebenfalls abgelehnt. Das Gericht sah keine überlegenen Erkenntnismöglichkeiten seitens der Beklagtenseite bezüglich der Funktionsweise der Technik des Motorrollers.

Ausblick und Fazit:

Das Gericht kündigte an, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Dieses Urteil setzt klare Maßstäbe für die Haftung von Fahrzeughaltern bei Brandfällen und betont die Notwendigkeit für den Geschädigten, die Ursache des Schadens im Rahmen der Gefährdungshaftung darzulegen und zu beweisen. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit in ähnlichen Fällen bei und verdeutlicht die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Kontext von Fahrzeugbränden.

 


Quelle(n): https://openjur.de/u/2473919.html Bild: Bild von Myriams-Fotos auf Pixabay


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