Artikel vom 16.02.2023
Helmpflicht beim Motorradfahren auch aufgrund religiöser Hinderungsgründe
Jeder Motorradfahrer muss gemäß § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO einen Schutzhelm tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer aus religiösen Gründen einen Turban trägt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Grundsätzlich gerechtfertigte Helmpflicht
Die Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen.
Ausnahmegenehmigung nur in Ausnahmefällen
Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Die Glaubensfreiheit führe nicht zu einem generellen Überwiegen der Interessen des Klägers gegenüber der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter, die durch die Helmpflicht geschützt werden solle. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null komme allenfalls in Betracht, wenn der Antragsteller auf die Nutzung des Motorrads zwingend angewiesen sei.
Kläger verpflichtet, auf Motorradfahren zu verzichten
Der Kläger wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Anhaltspunkte hierfür, dass der Kläger auf die Nutzung des Motorrads zwingend angewiesen sei, hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.
Fazit: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Helmpflicht auch dann gilt, wenn ein Motorradfahrer aus religiösen Gründen einen Turban trägt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann.
FAQ zum Artikel
Muss ich als Sikh einen Schutzhelm tragen, wenn ich Motorrad fahre?
Kann man eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt beantragen?
Muss man als Sikh auf das Motorradfahren verzichten?
Was ist der Grund für die Helmpflicht?
Welches Gericht hat die Entscheidung getroffen?
Quelle(n): Bundesverwaltungsgericht BVerwG 3 C 24.17