Artikel vom 15.02.2023

Klage wegen Lkw-Durchfahrtsverbots abgelehnt

Kläger verlangen Unterlassung des Befahrens der H. Straße

Die Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone verlangten die Unterlassung des Befahrens der H. Straße durch die Beklagte, die eine Spedition betreibt. Die Kläger machten geltend, dass die Beklagte mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot verstoße, was zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Das Amtsgericht, das Landgericht und der VI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof (BGH) haben die Klage abgewiesen.

Kein Unterlassungsanspruch aufgrund Schutzgesetzes

Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Auch ein auf die Eigentümerstellung der Kläger gestützter Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes steht den Klägern auch bei einem unterstellten Verstoß von Mitarbeitern der Beklagten gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht zu. Das Lkw-Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone. Es reicht nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.

Kein Rechtsschutz der Einzelpersonen gewollt

Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkonzentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streitgegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots.

BGH lehnt Klage ab: Kein Unterlassungsanspruch der Kläger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision der Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone zurückgewiesen. Die Kläger verlangten die Unterlassung des Befahrens der H. Straße durch die Beklagte, die eine Spedition betreibt. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund des Lkw-Durchfahrtsverbots jedoch nicht zu. Der Individualschutz muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Es ist nichts ersichtlich dafür, dass die Verordnung einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzelnen Bürgern begründen will.


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