Artikel vom 27.02.2023

Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig: Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Entscheidung stützt sich auf § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Grundsatz des Straßenverkehrsrechts: Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage liegt vor, wenn die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung aufgrund bestimmter örtlicher Verhältnisse erheblich über dem normalen Risiko liegt.

Verkehrszeichen 237, 240 oder 241: Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

Dementsprechend darf die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt.

Radwegebenutzungspflicht: Der Fall der Stadt Regensburg

Der Kläger war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Die beklagte Stadt Regensburg hat dagegen vorgebracht, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lag hier keine qualifizierte Gefahrenlage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind.


Quelle(n): Bundesverwaltungsgericht 3 C 42.09 - Urteil vom 18.11.2010


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