Artikel vom 16.07.2019

Rheinbrücke Leverkusen – Beschluss OLG Köln

Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:

Der Betroffene fuhr in die durch Verkehrszeichen 251 mit Zusatzzeichen „3,5 t“ gesperrte Fahrbahn ein. Er passierte dabei mindestens fünf Beschilderungen, die auf die Sperrung hinwiesen.
Der Verkehrsführung zufolge gehen an der betreffenden Stelle zwei Spuren nach rechts auf die BAB 1, während der linke Fahrstreifen für von der Sperrung tangierte Fahrzeuge geradeaus weiter verläuft. Folgt man den zwei rechten Spuren, kommt man am Ende zu einer Schranke mit Lichtzeichenanlage. Ca. 325 Meter vor der Schranke sind auf der linken Fahrbahnseite sog. Leitbaken aufgestellt. Auf einer Strecke von 100 Metern stehen sieben weitere solcher Leitbaken. Nach 50 Metern beginnt eine durchgezogene gelbe Linie (Zeichen 295). Weitere 75 Meter weiter sind Leitschwellen aufgestellt, die alle drei Fahrbahnen voneinander trennen. Ein Spurwechsel ist für die Betroffenen nicht mehr möglich.
Inhaltlich bemängelte das OLG Köln die konkrete Sperrung. Ein „qualifiziertes“ Durchfahrtverbot im Sinne der Nr. 250a BKat liege nicht vor.

Bei den aufgestellten Leitbaken handele es sich zwar um Verkehrseinrichtungen. Die Leitbaken seien aber lediglich am linken Fahrbahnrand aufgestellt und daher nicht geeignet, ein allein auf der mittleren und rechten Richtungsfahrbahn geltendes Durchfahrtverbot zu qualifizieren. Leitbaken seien als Verkehrseinrichtungen dazu da, das Befahren der gekennzeichneten Straßenfläche zu verbieten und den Verkehr an dieser Fläche vorbeizuleiten. D.h. die Leitbaken müssten neben dem „Hindernis“, aber nicht neben einer Verkehrsfläche aufgestellt werden, auf der das „Hindernis“ gerade nicht bestehe. Zudem könne nicht sichergestellt werden, dass mittig oder rechts fahrende Betroffene bei entsprechender Verkehrsdichte und Verdeckung durch links fahrende Fahrzeuge die Kennzeichnung tatsächlich wahrnehmen können.

Daneben bemängelte das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, nach der zumindest die angebrachten Leitschwellen für den Betroffenen erkennbar gewesen seien. Nach den (wohl) tatsächlichen
Begebenheiten seien dem Betroffenen ab Erkennen der Leitschwellen lediglich 25 Meter zum legalen Fahrspurwechsel verblieben. Es beständen Zweifel, ob diese Strecke bei Einhaltung
der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde ausreichend für einen Fahrspurwechsel sei.

Sofern die Vorinstanz den Bereich der durchgezogenen Linie mit in die Beurteilung einfließen lässt, begegne diese Wertung rechtlichen Bedenken. Es stelle eine unzulässige Pflichtenkollision für den Betroffenen dar, wenn von ihm eine nicht mehr legale Handlung abverlangt werde, die ihm nicht zumutbar sei, weil sie rechtlich verboten ist.

Die Stadt Köln sowie die Stadt Leverkusen werden ab sofort noch nicht rechtskräftige Bußgeldverfahren neu sanktionieren. Das entsprechende Bußgeld soll aktuell auf 150 € herabgesetzt werden. Entsprechende Regelfahrverbot werden aufgehoben. Sollte ein Verfahren bereits rechtskräftige sein, das Fahrverbot allerdings noch nicht vollstreckt, kann möglicherweise über eines Gnadenerlass, die Vollstreckung des Fahrverbots noch verhindert werden.

Gerne unterstütze ich Sie mit der Erfahrung aus anderen Verfahren mit selbigem Sachverhalt bei der Einspruchsbegründung gegenüber der Bußgeldbehörde.

Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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