Artikel vom 17.02.2023
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Stadt Düsseldorf darf Autoposer nicht verbieten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil entschieden, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf derzeit nach geltendem Recht „Auto-Posern“ ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet nicht verbieten kann. Die 6. Kammer des Gerichts gab hierbei einem 22-jährigen Autofahrer recht, der gegen ein Verbot der Stadt vorgegangen war, das „Auto-Posen“ innerhalb des Stadtgebiets untersagen und ein Zwangsgeld von 5.000 Euro androhen sollte.
Begründung des Gerichtsurteils
Die Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass die Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung stehe, um ein derartiges Verbot von „Auto-Posen“ durchzusetzen. Da der Straßenverkehr in Deutschland abschließend durch Bundesrecht geregelt ist, können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Vielmehr kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden. Da das Bundesrecht das „Auto-Posen“ nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde auch keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen.
Berufung und Sprungrevision zugelassen
Da es sich bei der entschiedenen Rechtsfrage um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
FAQ zum Artikel
Was ist "Auto-Posen"?
Welche Rechtsgrundlage hat die Stadt Düsseldorf gegenüber Autofahrern, die das "Auto-Posen" nicht einhalten?
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Quelle(n): Justiz NRW