Artikel vom 28.11.2019

Geschwindigkeitsüberschreitung trotz eingeschaltetem Tempomat

Bereits in der Vergangenheit hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass sich ein Fahrzeugführer nicht auf seinen Tempomat verlassen darf. Im Juni 2019 gab es eine neue Entscheidung durch das Oberlandesgericht Köln. Sinngemäß wurde in dieser Entscheidung festgestellt, dass ein Kraftfahrzeugführer trotz eingeschaltetem Tempomat jederzeit die gefahrene Geschwindigkeit kontrollieren und überprüfen muss, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ordnungsgemäß einhält. Dies gelte nach Ansicht des Senats auch dann, wenn das System an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist. Derartige Systeme seien lediglich Hilfsmittel. Sie stellen den Fahrer nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit frei.
Eine ähnliche Entscheidung gab es in der Vergangenheit bereits durch das Amtsgericht Lüdinghausen. Dort hatte der Betroffene angegeben, ein defektes Tachometer im Fahrzeug gehabt zu haben. Auch das dortige Amtsgericht urteilte, dass dem Betroffenen zumindest eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, wodurch die Geschwindigkeitsüberschreitung dem Betroffenen schuldhaft zugesprochen wurde.
Im Ergebnis verbleibt es somit bei der grundsätzlichen Entscheidung, dass alle technischen Hilfsmittel lediglich als Unterstützung für den Kraftfahrzeugführer dienlich sein können. Zu jeder Zeit besteht für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs die Pflicht, die Höchstgeschwindigkeit und andere Vorgaben einzuhalten.
Sollte sich aus einer entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot ergeben, so möchten wir an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass ein Fahrverbot als Nebenstrafe gesondert angegriffen werden kann, auch wenn man die Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach einräumt. Gerne beraten wir Sie, sollten Sie mit einem Fahrverbot bedacht worden sein.


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