Artikel vom 27.01.2024

Reform der Vorschrift zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort – Die aktuellen Empfehlungen

Der Arbeitskreis V des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstags beschäftigte sich intensiv mit der Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Komplexität dieser Regelung führt oft zu Unsicherheiten bei Verkehrsteilnehmern und Geschädigten. In diesem Artikel werden die Empfehlungen des Arbeitskreises zur Reform dieser Vorschrift detailliert behandelt.

Reformbedarf und einheitliche Auffassung

Der Arbeitskreis V vertritt einheitlich die Auffassung, dass eine Reform der Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort notwendig ist. Die aktuelle Komplexität stellt eine Herausforderung dar, der viele Verkehrsteilnehmer nicht gewachsen sind. Daher empfiehlt der Arbeitskreis, die Vorschrift verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.

Strafbarkeit trotz Sachschäden

Eine klare Mehrheit im Arbeitskreis ist der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit reinen Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort strafbar bleiben sollte. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird einstimmig abgelehnt.

Festlegung einer Mindestwartezeit

Mit großer Mehrheit spricht sich der Arbeitskreis für die Festlegung einer Mindestwartezeit aus. Diese Empfehlung zielt darauf ab, klare Richtlinien für das Verhalten der Unfallbeteiligten nach einem Vorfall zu schaffen.

Zentrale Meldestelle für Unfallbeteiligte

Der Arbeitskreis empfiehlt ebenfalls mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Pflichten am Unfallort oder den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Hier sollen alle notwendigen Angaben für die Schadensregulierung hinterlassen werden.

Änderung der Voraussetzungen der tätigen Reue

Die Mehrheit des Arbeitskreises empfiehlt eine Änderung der Voraussetzungen der tätigen Reue in § 142 Abs. 4 StGB. Die vorgeschlagenen Änderungen sind:

  • Entfall der Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs.
  • Möglichkeit der tätigen Reue bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall.
  • Beibehaltung der Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue.
  • Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Arbeitskreis spricht sich mehrheitlich gegen die Eignung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei reinen Sachschäden als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Die Empfehlung ist, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde.

Ausblick

Die Empfehlungen des Arbeitskreises V zeigen einen klaren Handlungsbedarf in Bezug auf die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Eine verständlichere und praxistauglichere Formulierung, die Strafbarkeit bei Sachschäden sowie die Einführung einer Mindestwartezeit und einer zentralen Meldestelle sind wichtige Schritte in Richtung einer effizienteren und gerechteren Regelung. Die vorgeschlagenen Änderungen der Voraussetzungen der tätigen Reue könnten zu einer klareren Rechtsgrundlage führen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Empfehlungen in weiteren Diskussionen und möglichen Gesetzesänderungen aufgegriffen werden und welche Auswirkungen sie auf die Praxis haben werden. Der 62. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat damit einen bedeutsamen Beitrag zur Weiterentwicklung des Verkehrsrechts geleistet.


Quelle(n): https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/ Bild von Rico Löb auf Pixabay


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