Artikel vom 05.02.2023

Wann muss eine Rettungsgasse gebildet werden?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat kürzlich ein Urteil (Az.: 2 Ss (OWi) 137/22) gefällt, das klare Vorgaben macht, wann eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Demnach müssen Verkehrsteilnehmer auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung ohne Verzug den Weg für Einsatz- und Rettungskräfte freimachen, wenn der Verkehr auf der Autobahn oder auf mehrspurigen Außerortsstraßen zum Stillstand kommt oder bei Schrittgeschwindigkeit fährt. Es besteht keine Bedenkzeit, die Rettungsgasse muss sofort gebildet werden. Dies wurde anhand des Falles eines Autofahrers aus Gütersloh bekräftigt, der auf der A1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs war. Trotz eines zum Stillstand kommenden Verkehrs befuhr er die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten. Eine vorbeifahrende Polizeistreife verwarnte ihn und das Amtsgericht Vechta verhängte ein Bußgeld von 230 Euro. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung, da dem Autofahrer keine Überlegungsfrist zugestanden wurde und es ihm nicht gestattet war, eine Einschätzung darüber zu machen, ob die Bildung der Rettungsgasse notwendig war. Der Autofahrer muss die Geldbuße zahlen, ebenso die Kosten des Verfahrens. Ein Fahrverbot wurde ihm jedoch erspart, da es nicht zu einer Behinderung eines Rettungswagens gekommen war.


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