Die Frage, ob Autofahrer innerorts eine Rettungsgasse bilden müssen, wurde kürzlich vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) aufgegriffen und eingehend untersucht. In einem wegweisenden Beschluss entschied das Gericht, dass zwar keine explizite Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts besteht, jedoch Verkehrsteilnehmer, die Rettungskräfte behindern, nach wie vor mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Bußgeld wegen fehlender Rettungsgasse
Ein konkreter Fall, der diese Thematik aufwarf, ereignete sich auf einer autobahnähnlichen, innerörtlichen Bundesstraße, wo ein Autofahrer kein Platz für eine Rettungsgasse schuf. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht (AG) Augsburg mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot belegt. Ihm wurde vorgeworfen, Polizei- und Rettungskräfte behindert zu haben.
Der Verurteilte reagierte auf dieses Urteil, indem er Rechtsbeschwerde einlegte und argumentierte, dass die Verpflichtung zur Bildung einer Rettungsgasse gemäß der geltenden Gesetze nur außerhalb geschlossener Ortschaften gelte. Er stützte sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut des §11 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
BayObLG: Keine Rettungsgasse innerorts notwendig
Das BayObLG schloss sich den Argumenten des Autofahrers an und verwies die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an das AG zurück. Dabei betonte das Gericht, dass sowohl der Sinn als auch der Zweck der Vorschrift des §11 Abs.2 StVO darauf hindeuten, dass eine Beschränkung der Rettungsgassenpflicht auf Straßen außerorts angemessen sei.
Die Regelung soll den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und sicheren Zugang ermöglichen. Allerdings wird innerorts und auf einspurigen Straßen die Fahrt für Rettungs- und Polizeifahrzeuge in der Regel dadurch erleichtert, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren.
Keine Pflicht zur Rettungsgasse innerorts
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Bildung einer Rettungsgasse innerorts aufgrund der oft schmaleren und weniger stark befahrenen Straßen nicht zwingend erforderlich ist. Daher sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit, den Autofahrern eine entsprechende Pflicht aufzuerlegen.
Behindern von Rettungskräften hat weiterhin Konsequenzen
Trotz des Beschlusses des BayObLG sollten Autofahrer nicht irrtümlich glauben, dass sie Rettungskräften innerorts gar keine Priorität einräumen müssen. Das Behinderungen von Polizei- und Rettungsfahrzeugen bleibt nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit oder unter bestimmten Umständen sogar eine Straftat, die entsprechend geahndet wird.
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