Artikel vom 28.11.2019

Inhaltliche Anforderungen an einen Bußgeldbescheid

Die inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf die Bestimmtheit und die Konkretisierung eines Bußgeldbescheides sind nicht so hoch wie die Anforderungen an eine Anklageschrift aus dem Strafrecht. Es muss dennoch geprüft werden, ob ein Bußgeldbescheid auch wirklich hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Andernfalls ist der Bußgeldbescheid nichtig und kann nicht wirksam gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die entsprechende Verjährung unterbrechen, so dass zu Gunsten des jeweiligen Betroffenen, möglicherweise bereits eine Verjährung eingetreten ist, sollte ein solcher Mangel vorliegen.

Insbesondere gilt es dabei zu beachten, dass die Tatortangabe ausreichend und konkret genannt wurde. Es muss darauf geachtet werden, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Tat genau bezeichnet ist. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte auf die Richtungsangabe geachtet werden. Auch sollte dem Bußgeldbescheid eine konkrete Schuldform zu entnehmen sein.
Zuletzt und hier entstehen zumeist Fehler, muss auf die Angabe des richtigen Namens des Betroffenen geachtet werden.

Auch sollte man immer darauf achten, ob nicht nur eine sog. Scheinanhörung durch die Behörde erfolgt ist, wenn diese nach Versendung des Anhörungsbogens ihre Ermittlungen fortsetzt, um herauszufinden, um wen es sich bei dem Fahrer des Fahrzeugs gehandelt hat.

Im Normalfall unterbricht die Anhörung die dreimonatige Verjährungsfrist. Es würde in diesem Fall eine neue dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Handelt es sich um eine Scheinanhörung, so unterbricht diese die Verjährung nicht.

Ebenfalls ist häufig festzustellen, dass die Behörden einen Verstoß gegen das Passgesetz bzw. Personalausweisgesetz vornehmen. Ein Verfahren wäre gemäß § 47 OWiG einzustellen, wenn eine Behörde unter Umgehung der Vorgaben des § 22 Abs. 2 Passgesetz, § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz, die Person des Betroffenen ermittelt und dabei in keiner Weise ersichtlich ist, dass die Ermittlung der Person des Betroffenen nicht auf andere Art und Weise möglich gewesen ist.

Gerne prüfen wir in ihrem Bußgeldverfahren, ob die Voraussetzungen für ein ordentliches Verfahren vorliegen.


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