Artikel vom 31.01.2024

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Kosten im Jugendhilferecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 18. Januar 2024 klargestellt, dass bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Dieses Urteil wirft einen Blick auf den Fall einer Klägerin, deren Sohn vollstationäre Eingliederungshilfe erhielt und die gegen den auferlegten Kostenbeitrag klagte.

Die Klage und die vorherigen Urteile

Der beklagte Landkreis gewährte der Klägerin Eingliederungshilfe für ihren Sohn in Form der vollstationären Unterbringung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Dabei zog er einen Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Klägerin heran. Die Klägerin erhob Klage gegen die Höhe des Kostenbeitrags und argumentierte, dass die mit ihrem Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte höhere Kosten verursachten, die einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten. Auch die Kosten für die Anschaffung des Kfz und die Finanzierungskosten sollten in die Berechnung einfließen. Sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht gaben der Klägerin recht.

Die Revision und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Gegen die vorherigen Urteile legte der beklagte Landkreis Revision ein, die vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an dieses zurück. Die zentrale Frage lag in der einkommensmindernden Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Festsetzung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.

Gesetzliche Grundlagen und Kostenbeiträge im Jugendhilferecht

Gemäß den gesetzlichen Regelungen (§§ 91 ff. SGB VIII) zieht der Jugendhilfeträger Eltern in angemessenem Umfang zu den Kosten heran, wenn er für ihr Kind vollstationäre Eingliederungshilfe erbringt. Der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag tritt an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Die Kostenbeiträge werden nach Einkommensgruppen gestaffelt, wobei Belastungen des kostenbeitragspflichtigen Elternteils in Höhe von 25 Prozent des Einkommens abgezogen werden können. Höhere Belastungen können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Kosten

Das Bundesverwaltungsgericht betonte in seiner Entscheidung die Möglichkeit, Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zur Arbeitsstätte einkommensmindernd zu berücksichtigen. Entgegen anderer Auffassungen sind diese Kosten nicht nach sozialhilfe- oder steuerrechtlichen, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Die Belastungen sind in Form einer Wegstreckenpauschale für den Arbeitsweg und den Heimweg zu erfassen, einschließlich sämtlicher Kfz-Kosten, einschließlich Finanzierung.

Finanzierungskosten des Kfz und Ausblick

Das Gericht stellte klar, dass auch die Finanzierungskosten des Kraftfahrzeugs einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, sofern die Haltung des Kfz über die durch die Wegstreckenpauschale abgedeckte Nutzung für den Arbeitsweg hinausgeht. Eine doppelte Berücksichtigung von Finanzierungskosten ist jedoch ausgeschlossen. Dabei müssen die Belastungen angemessen sein und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.

Fazit und Rückverweisung an das Oberverwaltungsgericht

Das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Klarheit bezüglich der einkommensmindernden Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags. Die Entscheidung setzt klare Maßstäbe für die Berechnung der finanziellen Beteiligung von Eltern in solchen Fällen. Mit der Rückverweisung an das Oberverwaltungsgericht wird dieses nun erneut über den Fall entscheiden und dabei die festgestellten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen müssen.


Quelle(n): Bundesverwaltungsgericht - https://www.bverwg.de/


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