Artikel vom 18.02.2024

Haftung bei Brand eines abgestellten Fahrzeugs

Die Frage der Haftung für Schäden, die durch Brände abgestellter Fahrzeuge verursacht werden, wirft komplexe rechtliche Fragen auf. Insbesondere steht die Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG im Mittelpunkt, der die Haftung für Schäden regelt, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen entstehen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Brand eines Motorrollers, der erhebliche Schäden an einer Transformatorenstation verursachte. Die Klägerin forderte Schadensersatz von den Beklagten, doch das Landgericht wies die Klage ab. In diesem Artikel werden die rechtlichen Aspekte dieses Falls sowie die zugrunde liegende Rechtsprechung näher erläutert.

Die Klage und ihre Begründung

Die Klägerin machte geltend, dass der Brand des Motorrollers durch einen technischen Defekt verursacht wurde oder alternativ, dass die Betriebsgefahr des Rollers eine Haftung der Beklagten rechtfertigt. Sie argumentierte, dass selbst ohne Nachweis eines technischen Defekts die Betriebsgefahr des Rollers ausreicht, um eine Haftung zu begründen.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass der Brand auf einem technischen Defekt des Rollers beruhte. Es sah keine ausreichende Grundlage dafür, dass die Betriebsgefahr allein eine Haftung der Beklagten begründet.

Die Berufung der Klägerin

Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass der Begriff der Beschädigung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei. Sie forderte eine Haftung auch bei Brandstiftung oder anderen Drittursachen.

Die rechtliche Einordnung

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei Brandschäden gegeben, wenn der Brand auf einem technischen Defekt des Fahrzeugs beruht. Jedoch wird eine Haftung bei Brandstiftung oder anderen Drittursachen verneint, da diese nicht mehr eine spezifische Auswirkung der Betriebsgefahr darstellen.

Schlussfolgerung

Die rechtliche Einordnung von Brandschäden durch abgestellte Fahrzeuge ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Während eine Haftung bei technischen Defekten möglich ist, wird diese bei Drittursachen in der Regel verneint. Die genaue Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG ist daher entscheidend für die Haftungsfrage in solchen Fällen.


Quelle(n): OLG Bremen Bild von Reinhard Thrainer auf Pixabay


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