Artikel vom 25.01.2024

Verkehrssicherungspflicht verletzt: Stadt Frankfurt muss Schadensersatz nach Ast-Sturz zahlen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 25.05.2023 entschieden, dass die Stadt Frankfurt am Main aufgrund pflichtwidrig unterlassener Kronenuntersuchung eines Straßenbaums Schadensersatz zahlen muss. Der Fall, der einen herabfallenden Ast und einen totalbeschädigten Fiat 500 betrifft, wirft Licht auf die Verantwortlichkeiten der Städte im Umgang mit Straßenbäumen.

Chronologie des Vorfalls

Im August 2019 wurde ein Fiat 500 in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main durch einen herabfallenden Ast einer Robinie auf dem Bürgersteig totalbeschädigt. Die Stadt Frankfurt am Main hatte den betreffenden Baum letztmals im August 2018 kontrolliert. Die Klägerin, Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs, erhob daraufhin Klage auf Schadensersatz in Höhe von gut 6.500 €.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Stadt gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück. Die Klägerin könne Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen, so das OLG. Die Stadt habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Baumkontrolle nicht erfüllt, was letztendlich zu dem Schaden führte.

Verkehrssicherungspflicht der Stadt

Grundsätzlich genüge eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachtet und eine eingehende Untersuchung dort vornimmt, wo besondere Umstände dies erforderlich machen. Die Frage, ob eine zweimalige jährliche Kontrolle notwendig ist, bleibe in der Rechtsprechung umstritten. Das Gericht entschied, dass die Stadt Frankfurt am Main durchaus nach ihrer Dienstanweisung gehandelt habe, die sich an der FLL-Richtlinie orientiert, wonach eine einmal jährliche Kontrolle ausreiche.

Besondere Umstände und Pflichtverletzung

Trotz dieser Orientierung müsse die Stadt in besonderen Fällen kürzere Intervalle und spezielle Untersuchungen vornehmen. Im vorliegenden Fall habe die Stadt jedoch die sichtbaren Anzeichen von Vitalitätsbeeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt. Das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone habe auf eine geschwächte Robinie hingewiesen, was durch das Übersehen der Stadt als Pflichtverletzung gewertet wurde.

Nicht anfechtbare Entscheidung

Die Stadt Frankfurt am Main muss nun Schadensersatz in Höhe von gut 6.500 € leisten. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Verantwortung von Städten im Umgang mit Straßenbäumen und unterstreicht die Notwendigkeit, auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Raum besonders zu überwachen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.


Quelle(n): OLG Hessen Bild von JayMantri auf Pixabay


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