Artikel vom 24.02.2023

Entziehung der Fahrerlaubnis: Wann besteht eine Gefährdung der Verkehrssicherheit?

Die Verkehrssicherheit ist ein wichtiges Gut. Damit nur Personen den Führerschein erhalten, die sich zuverlässig verhalten und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährden, sieht das Strafgesetzbuch vor, dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn sich aus der Tat, die der Fahrer begangen hat, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ergibt. Wann aber besteht eine Gefährdung der Verkehrssicherheit?

Gefährdung der Verkehrssicherheit: Der Maßstab

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat sich in einem Urteil mit dieser Frage auseinandergesetzt. Sein Entscheidung lautete, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann vorgenommen werden darf, wenn die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse auf eine Bereitschaft des Täters zulässt, die Verkehrssicherheit seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis müssen demnach tragfähige Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Dieser Maßstab ist auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis konform.

Die Beurteilung der Eignungsfrage

Die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne der genannten Strafvorschrift liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters. Dieser hat die Aufgabe, die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr vorzunehmen. Der Tatrichter muss sich die Überzeugung verschaffen, dass die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar.

Fazit

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn sich aus der Tat, die der Fahrer begangen hat, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ergibt. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat hierzu ein Urteil gefällt. Der Maßstab dabei ist die tragfähige Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Die Beurteilung der Eignungsfrage liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04


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