Artikel vom 27.02.2023

Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf: Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen. Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Meilenstein dar, wenn es darum geht, als Verbraucher beim Kauf eines Kraftfahrzeugs zu wissen, wann ein Mangel als erheblich und damit als Grundlage für die Rückgabe des Fahrzeugs anerkannt wird.

Klage des Klägers

Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass – anders als die Rostanhaftungen am Unterboden – die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat somit bestätigt, dass es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt. Auch wenn sich im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, dass der Mangel durch eine geringfügige Reparatur behoben werden kann, berechtigt dies nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09


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