Artikel vom 24.02.2023

Käufer kann vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Innenraum zurücktreten

Ein Käufer kann vom Gebrauchtwagenkauf zurücktreten, wenn im Fahrzeuginnenraum Feuchtigkeit eingedrungen ist. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Ob Feuchtigkeit im Innenraum als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was bedeutet Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf?

Bei einem Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf erklärt der Käufer, dass er den Kaufvertrag rückgängig machen möchte. Er kann das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis erhalten. Der Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf ist regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d. h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist.

Kläger erwarb 2004 einen Gebrauchtwagen

Im März 2004 erwarb der Kläger von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. Da die Beklagte mehrfach versuchte, das Fahrzeug abzudichten, erklärte der Kläger im Juni 2005 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Beschluss des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Zum Zeitpunkt des Rücktritts war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage waren, Abhilfe zu schaffen. Darin hatte das Berufungsgericht zu Recht einen nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangel gesehen.

Käufer handelte nicht treuwidrig

Das Berufungsgericht hatte zudem entschieden, dass der Käufer des Range Rover treuwidrig gehandelt hat, da er an seinem Rücktritt festhielt, obwohl der Mangel von dem Sachverständigen zumindest provisorisch behoben worden war. Dies wurde vom Bundesgerichtshof jedoch zurückgewiesen, da die provisorische Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen ohne seine Zustimmung erfolgt war.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Käufer wegen Feuchtigkeit im Innenraum vom Gebrauchtwagenkauf zurücktreten kann, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht nur als unerheblich einzustufen ist. Eine nachträgliche provisorische Beseitigung des Mangels durch einen Sachverständigen hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Rücktritts.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 5. November 2008


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