Artikel vom 09.12.2019

Poserfahrt als verbotenes Kraftfahrzeugrennen?

Laut dem Oberlandesgericht Hamburg mit Entscheidung vom 05.07.2019 (Aktenzeichen 2 Rb 9/19 - 3 Ss - OWI 91/18) ist eine sog. Poserfahrt kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315 d Strafgesetzbuch.
Die Ermittlungsbeamten hatten den damals Betroffenen dabei beobachtet, als er mit seinem stark motorisierten Audi R8 an einer roten Lichtzeichenanlage neben einem ebenfalls stark motorisierten Lotus Sport 135R stand. Die beiden Fahrzeugführer ließen jeweils die Motoren ihrer Fahrzeuge aufheulen. Als die Lichtzeichenanlage für die beiden Fahrzeuge auf grünes Licht umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge mit sehr hoher Drehzahl davon. Diese Aktion wiederholten die beiden Fahrzeugführer an den darauffolgenden Lichtzeichenanlagen. Das zuständige Amtsgericht hatte in diesem Verhalten jeweils die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (illegalen Straßenrennen zum damaligen Tatzeitpunkt bestand noch die geltende Fassung des § 29 StVO) gesehen.
Das im Anschluss zuständige Oberlandesgericht Hamburg hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Der Senat war der Ansicht, dass das zuständige Tatgericht nicht berücksichtigt habe, dass es sich zwingend um ein Straßenrennen, sondern insbesondere um eine Poserfahrt ohne Wettbewerbscharakter gehandelt haben könnte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts, kam es den Beteiligten nicht auf ein Kräftemessen im Sinne eines physikalischen Ausreizens der beiden Fahrzeuge an. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die beiden Beteiligten durch ihre Fahrweise lediglich die Aufmerksamkeit von Passanten herbeiführen wollten. Das Ziel sei es gewesen, die Fahrzeuge optisch und akustisch in Szene zu setzen und sich dabei zu profilieren. Zusätzlich habe das Amtsgericht keine nähere Begründung dargelegt, dass der jeweils Betroffene das „Rennen“ anderen Kraftfahrzeug führen zumindest durch kurzen kommunikativen Akt abgesprochen habe.
Durch diese Entscheidung wird abermals deutlich, dass nicht jedes fehlerhafte Einsetzen des Fahrzeugs, das über den durchschnittlichen Gebrauch hinausgeht, auch gleich eine Straftat im Sinne eines Kraftfahrzeugrennens darstellt, vor allem, wenn man sein Fahrzeug an einer Ampel nach Wiederaufnahme der Fahrt beschleunigt. Auch entsprechend überhöhte Geschwindigkeiten, können nicht ohne weitere Feststellung als Kraftfahrzeugrennen gedeutet werden. Es ist jedoch festzustellen, dass auch gerade vor dem Hintergrund der mediale Bedeutung der neuen gesetzlichen Situation, eine erhöhte Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden besteht, wodurch allerdings so ist es täglich festzustellen, sehr häufig Ermittlungsverfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen eingeleitet werden, die am Ende inhaltlich nicht haltbar sind.

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