Artikel vom 07.02.2023

Ein mit laufendem Motor abgestelltes Auto stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar

Das Ordnungsamt war zu Recht dazu berechtigt, ein verschlossenes Auto mit laufendem Motor zu öffnen, falls der Halter nicht zu erreichen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az.: 14 K 7125/21) bestätigt. Im konkreten Fall war eine Frau mit dem Auto ihres Ehemanns unterwegs, das sie über mehrere Stunden mit laufendem Motor abgestellt und verschlossen hatte. Ein Anwohner informierte daraufhin das Ordnungsamt. Eine Halterabfrage über das Kennzeichen brachte eine Wohnanschrift außerhalb des Ortes zutage, bei der erfolglos angerufen wurde. Daraufhin wurde eine Scheibe des Autos eingeschlagen und der Motor ausgeschaltet. Die Kosten für den Einsatz, die sich auf 150 Euro belaufen, wurden dem Halter in Rechnung gestellt. Dieser wehrte sich und wollte die Kosten nicht tragen. Er gab an, dass er an einer anderen Anschrift erreichbar gewesen wäre und auch seine Frau sich nur wenige Meter vom geparkten Auto entfernt befunden hätte. Doch das Gericht entschied, dass das Ordnungsamt zu Recht gehandelt hatte. Ein mit laufendem Motor abgestelltes Auto stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar, weshalb die Behörde die Störung beseitigen durfte. Außerdem stellte das Gericht klar, dass abgesehen von der Halterabfrage keine weiteren Ermittlungen notwendig sind, solange der Halter sich nicht erkennbar in Ruf- oder Sichtweite befindet.


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