Artikel vom 24.02.2023

Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung die Revision des Klägers zurückgewiesen, der bei einem Verkehrsunfall im August 2002 einen wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Kraftfahrzeug erlitten hatte und Umsatzsteuer auf den Nettowiederbeschaffungswert des Ersatzfahrzeugs geltend gemacht hatte. Der BGH stellte fest, dass im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig keine Zerstörung der Sache im Sinne von § 251 BGB vorliegt, da der Geschädigte seinen Schaden in der Regel durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs beseitigen kann.

Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall

Der VI. Zivilsenat des BGHs erklärte, dass nach dem 31. Juli 2002 eingetretene Fälle der Beschädigung einer Sache eine Umsatzsteuer nur mit einbeziehen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt.

Konsequenz für den Kläger

Der BGH stellte klar, dass § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB einem Anspruch auf Erstattung nicht angefallener (fiktiver) Umsatzsteuer auch dann entgegensteht, wenn an dem Unfallfahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Daher konnte der Kläger den geforderten Umsatzsteuerbetrag nicht erhalten und seine Klage blieb erfolglos. Der BGH entschied zudem, dass die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, nicht entschieden werden konnte, da der Kläger hierzu in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen hatte.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03


×