Artikel vom 25.01.2024

Verkehrsunfall mit Rettungswagen – Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet über Schadensersatz

Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung das angefochtene landgerichtliche Urteil.

Kollision auf Kreuzung: Hälftige Schadensbeteiligung nach Gerichtsurteil

Im Fall eines Verkehrsunfalls zwischen einem Notarzteinsatzfahrzeug und einem querenden PKW bei Grünlicht gibt es eine überraschende Wendung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der entstandene Schaden hälftig zwischen den beiden Parteien geteilt werden muss. Das Urteil bezieht sich auf einen Vorfall in Wetzlar, bei dem die Ampel für das Klägerfahrzeug auf Grün schaltete, während das Einsatzfahrzeug bei Rot die Kreuzung überquerte.

Chronologie des Unfalls und strittiger Schadensersatzanspruch

Die beiden Fahrzeuge, das Notarzteinsatzfahrzeug der Beklagten und das Klägerfahrzeug, näherten sich zeitgleich einer ampelgeregelten Kreuzung in Wetzlar. Als die Ampel für das Klägerfahrzeug auf Grün umschaltete, befand sich das Einsatzfahrzeug noch im roten Bereich. Aufgrund eines vor dem Klägerfahrzeug stehenden Wagens, der trotz Grünlichts nicht weiterfuhr, wechselte der Fahrer des Klägerfahrzeugs auf die linke Spur und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte es mit dem Notarzteinsatzfahrzeug, das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war.

Hälftige Schadensteilung trotz Sonderrechten des Rettungsdienstes

Die Klägerin forderte 75% des entstandenen Schadens von der Beklagten, doch das Landgericht urteilte nach Beweisaufnahme auf eine hälftige Schadensteilung. Das OLG bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass der Fahrer des Notarztwagens seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Obwohl Rettungsfahrzeuge während eines Einsatzes von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind, hat die Verkehrssicherheit stets Vorrang. Das Gericht betonte, dass der Fahrer besonders umsichtig handeln muss, wenn er von den üblichen Verkehrsregeln abweicht. Im konkreten Fall hat der Notarztwagen die Kreuzung bei Rot überquert, ohne sicherzustellen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seine Absicht erkannt haben. Das Gericht stellte fest, dass es keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des bevorrechtigten Fahrers gibt, selbst wenn Blaulicht und Martinshorn verwendet werden.

Auf der anderen Seite hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen, indem er nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs geachtet hat. Das Gericht argumentierte, dass ein umsichtiger Fahrer eine unklare Verkehrslage angenommen und entsprechend reagiert hätte.

Aufgrund der gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge wurde eine Haftungsquote von 50% zu 50% festgelegt.


Quelle(n): OLG Hessen Bild von Hans auf Pixabay


×