Artikel vom 22.02.2023

Freispruch im Fall des Erpressungsvorwurfs durch Parkkrallen: Bundesgerichtshof bestätigt überwiegend Urteil des Landgerichts München I

Freispruch vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten überwiegend bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat am 20. März 2021 das Urteil des Landgerichts München I zum Fall eines Abschleppunternehmers, der von der Staatsanwaltschaft der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten beschuldigt wurde, überwiegend bestätigt.

Geschäftsmodell des Abschleppunternehmers basierte auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen

Der Angeklagte bot den Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltungen im Rahmen seines Geschäftsmodells an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge kostenneutral zu entfernen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die Firma des Angeklagten ab. Diese Ansprüche sollte der Angeklagte selbst gegenüber den Falschparkern eintreiben.

An den betroffenen Orten waren Schilder angebracht, welche die Parkplätze als Privatparkplätze kenntlich machten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kraftfahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten

Der Angeklagte führte nach Feststellung eines Parkverstoßes verschiedene mit den Grundstücksbesitzern vereinbarte Vorbereitungstätigkeiten durch. In 14 Fällen brachte er anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch parkenden Kraftfahrzeugen an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Kraftfahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvorgang unmittelbar eingeleitet worden. Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkommenden Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der Schadensersatzansprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leistungen ergaben.

Beweiswürdigung des Landgerichts München I

Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die eingeforderten Beträge überhöht gewesen wären oder der Einsatz von Parkkrallen zur Durchsetzung solcher Forderungen zivilrechtlich nicht zulässig war. Es hat dem im Tatzeitraum umfassend rechtlich beratenen Angeklagten geglaubt, er sei davon ausgegangen, dass er einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge gehabt habe. Zudem ist es der Einlassung des Angeklagten gefolgt, er sei aufgrund seiner rechtlichen Beratung einschließlich der Einholung externer Rechtsgutachten von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Lediglich in einem Fall, in dem nach den Urteilsfeststellungen unter Einsatz einer Parkkralle weit überhöhte Kosten geltend gemacht wurden, hat der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und den Freispruch insoweit aufgehoben. Dieser Fall muss erneut geprüft werden, weshalb die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht München zurückverwiesen wurde.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 253/16


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