Artikel vom 22.02.2023

Gebrauchtwagenkauf: Standzeit vor Erstzulassung ist kein Sachmangel

Bundesgerichtshof entscheidet: Kein Mangel bei über zwölfmonatiger Standzeit

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung am 11. Juni 2021 festgelegt, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor der Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht automatisch einen Sachmangel begründet.

Dieses Urteil betrifft eine Zivilklage, die ein Kläger gegen eine Kraftfahrzeughändlerin erhoben hatte, nachdem er erfahren hatte, dass das vor knapp zwei Jahren erworbene Fahrzeug bereits im Juli 2008 hergestellt worden war. Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises.

Beschaffenheitsvereinbarung fehlte

Der Bundesgerichtshof entschied, dass zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen wurde. Die Beklagte hatte im Kaufvertrag lediglich das Datum der Erstzulassung „lt. Fzg.-Brief“ genannt, wobei sie keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt hatte, aus welcher Quelle sie die entsprechenden Angaben entnommen hatte.

Klage wurde abgewiesen

Der Kläger verlangte, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, da die Standzeit des Gebrauchtwagens zwischen Herstellung und Erstzulassung 19 ½ Monate betrug. Diese Forderung wurde jedoch abgewiesen, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe für die gewöhnliche Verwendung geeignet und in üblicher Beschaffenheit war.

Keine allgemein gültige Aussage bei anderen Gebrauchtwagen

Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest, dass bei sonstigen Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen bezüglich der Standzeit und des Alterungsprozesses getroffen werden können. So hängt die Dauer der Standzeit vor Erstzulassung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Da der Kläger keine konkreten standzeitbedingten Mängel geltend gemacht hatte, wurde der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt.

Der Bundesgerichtshof hat somit entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor der Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf kein automatischer Sachmangel ist. Der Kaufvertrag bleibt in diesem Fall bestehen.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15


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