Artikel vom 07.02.2023

Gilt die StVO auch auf dem Supermarktparkplatz?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung auch auf einem Parkplatz gelten, der öffentlich befahrbar ist. Dazu muss der Betreiber diese nicht einmal ausdrücklich anordnen. Wenn die Gassen zwischen den Parkplätzen vor allem der Parkplatzsuche dienen und nicht dem Fahrverkehr, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Klargestellt wurde dies in einem Urteil (Az.: 17 U 21/22), das sich mit dem Fall eines großen Parkplatzes eines Baumarktes beschäftigte. Schilder wiesen darauf hin, dass die StVO hier gelte. Es kam zu einem Unfall an einer Kreuzung mit einer der Zufahrten, als sich zwei Autofahrer nicht auf die Vorfahrt einigen konnten. Der Fahrer in Richtung der Ausfahrt forderte Schadenersatz vom Zufahrenden, da er auf seiner bevorrechtigten Straße gewesen sei. Der andere berief sich auf die Rechts-vor-links-Regel der StVO. Die Gerichte entschieden letztlich, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung auch auf dem öffentlich befahrbaren Parkplatz gelten mussten.


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