Artikel vom 24.02.2023

Schadensersatz bei Übersteigen des Wiederbeschaffungswerts von Kraftfahrzeugen

Wann greift die Obergrenze des Wiederbeschaffungswerts?

Bei einem Verkehrsunfall können Schäden an Kraftfahrzeugen entstehen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihre beschädigten Fahrzeuge begehrten. Nach der Schätzung der Gutachter liegen die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, jedoch unter der Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts.

Wie wird Schadensersatz bemessen?

Grundsätzlich bildet der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze für den Schadensersatz. Wird jedoch das besondere Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs berücksichtigt, können Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Der VI. Zivilsenat hat die Urteile der Oberlandesgerichte bestätigt, nach denen Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Fazit

Der VI. Zivilsenat hat entschieden, dass bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, die Obergrenze für den Schadensersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt ist. Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04


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