Artikel vom 29.07.2017

Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker auf Ersatz der Abschleppkosten; Umfang und Höhe des Anspruchs

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2014 – Az: V ZR 229/13:
Fälle, in denen verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden, berühren Rechtsfragen aus dem bürgerlichen Recht, dem Versicherungsvertragsrecht und dem öffentlichen Recht. Ob ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ist, kann sich z.B. aus den Normen der Straßenverkehrsordnung ergeben. Daneben kann das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück eine verbotene Eigenmacht darstellen. Der Abschleppvertrag berührt das Frachtrecht. Denn der Vertrag, der die Ortsveränderung eines bemannten oder unbemannten Fahrzeuges zum Gegenstand hat, ist in der Regel Frachtvertrag i.S.d. §§ 407 ff. HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 407 HGB Rz. 19 m.w.N.). Versicherungstechnisch fallen Schäden, die der Abschleppunternehmer an dem abgeschleppten Fahrzeug verursacht, in den Bereich der Hakenlastversicherung. Wird ein Fahrzeug auf polizeiliche Anordnung abgeschleppt oder geborgen und dabei beschädigt, können Ansprüche aus Amtshaftung bestehen (vgl. BGHZ 121, 161). Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen ist weiter der Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmers bzw. der Schadensersatzanspruch des Grundstücksbesitzers gegen den Halter oder Fahrer des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges.

Mit dem Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmers hatte sich der Bundesgerichtshof in dem am 04.07.2014 verkündeten Urteil – V ZR 229/13 – zu befassen. In diesem Urteil hat der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen. In dem Urteil bestätigte der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zunächst seine bisherige Rechtsprechung. Danach stellt das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht dar, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08).

Wie der Bundesgerichtshof in dem neuerlichen Urteil vom 04.07.2014 weiter ausführt, kann der Besitzer der Parkflächen schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Abschleppunternehmen beauftragen. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 108/2014). Hierzu zählen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern u.a. auch Aufwendungen, um den Halter des unberechtigt abgestellten Fahrzeuges ausfindig zu machen. Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Abschleppkosten hat der Bundesgerichtshof keine eigene Entscheidung getroffen, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das entsprechende Feststellungen zu treffen haben wird. Maßgeblich ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind, wobei auch regionale Unterschiede zu berücksichtigen sind.


Quelle(n):


×