Artikel vom 24.02.2023

Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Radarwarngeräts

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein Anspruch auf Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß dem Käufer eines Radarwarngeräts kein Anspruch auf Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages zusteht.

Klage und Berufung des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

Die Klägerin hatte ein Radarwarngerät von der Beklagten erworben und dann Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt, da das Gerät nicht funktionierte. Das Amtsgericht hatte der Klägerin Recht gegeben; das Landgericht hatte die Klage jedoch auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Klägerin beantragte deshalb mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der Erwerb des Geräts dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, das Geschwindigkeitskontrollen unterläuft und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt.

Keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin

Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräts wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 23. Februar 2005 VIII ZR 129/04


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