Artikel vom 24.02.2023

Erhöhtes Parkentgelt bei Verstoß gegen Parkordnung: Fahrzeughalter kann nicht auf einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft verweisen

Der Betreiber eines privaten Parkplatzes kann bei Verstoß gegen die Parkordnung ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt verlangen. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte dazu zu entscheiden, ob der Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws auf sein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft verweisen kann.

Verhältnis zwischen Parkplatzbetreiber und Fahrer: Nutzungsvertrag

Beim Parken auf einem privaten Parkplatz kommt ein Nutzungsvertrag zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrer zustande, indem der Fahrer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wird der Parkplatz - wie hier - unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag.

Erhöhtes Parkentgelt als Vertragsstrafe

Durch die Hinweisschilder ist das "erhöhte Parkentgelt" als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 € ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Haftung des Fahrzeughalters ausschließen

Zu Recht hat es das Landgericht abgelehnt, eine Haftung des Klägers für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.

Bestreiten der Fahrereigenschaft durch Halter

Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeughalters

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Denn es ist dem Halter regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen.

Das Landgericht wird der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19


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