Artikel vom 20.02.2023

Haftungsausschluss beim Autorennen: Wann ist der Teilnehmer haftbar?

Der Bundesgerichtshof hat über die Haftung von Teilnehmern an gefährlichen Sportwettbewerben entschieden, bei denen sie anderen trotz Einhaltung oder nur geringfügiger Verletzung der Wettbewerbsregeln Schäden zufügen. Der Fall betraf eine "Gleichmäßigkeitsprüfung" des Porsche Club Schwaben e.V. auf dem Hockenheimring, bei der es darum ging, zwei Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Der Kläger hatte den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Höhe von etwa 25.000 € in Anspruch genommen. Doch was bedeutet das Urteil für Teilnehmer an Autorennen?

Gefährliche Sportwettbewerbe: Kann der Teilnehmer haftbar gemacht werden?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß es sich bei der Veranstaltung um ein "Rennen" gehandelt hat, weil der Erfolg des einzelnen Teilnehmers jedenfalls auch davon abhing, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, und die gesamte Veranstaltung wie ein Autorennen ausgestaltet gewesen ist. Dies hat zur Folge, daß die Kraftfahrzeugpflichthaftpflichtversicherung für den Schaden nicht eintritt. Auch der Beklagte zu 1) haftet nicht, da er nur einen geringfügigen Regelverstoß begangen hat. Der Bundesgerichtshof hat allgemein entschieden, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, wie etwa einem Autorennen, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.

Haftungsausschluss: Welche Bedeutung hat das Urteil?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutet, dass bei gefährlichen Sportwettbewerben, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, der Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Daher kann sich der Beklagte auf den Risikoausschluss berufen und die Klage gegen ihn hat keinen Erfolg.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass Teilnehmer an gefährlichen Sportwettbewerben, insbesondere Autorennen, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Es verstößt daher gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Mitspieler in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in dieselbe Lage hätte kommen können. Daher kann sich der Beklagte auf den Risikoausschluss berufen und die Klage gegen ihn hat keinen Erfolg.


Quelle(n): Bundesgerichtshof Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02


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