Artikel vom 15.02.2023
Parken mit Parkscheibe auf 10 Minuten beschränkt – Verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten ist fehlerhaft
Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheidet zugunsten des Klägers
Eine verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten, die das Parken mit Parkscheibe auf 10 Minuten beschränkt, ist laut dem Verwaltungsgericht Karlsruhe fehlerhaft. Der Kläger hatte sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung gewandt und Klage erhoben.
Verkehrsrechtliche Anordnung ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, dass die Klage des Klägers zulässig und begründet ist. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Hierfür ist Ermächtigungsgrundlage § 45 Abs. 1 S. 1 StVO. Nach § 45 Abs. 4 StVO dürfen die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. Anlage 3 StVO bestimmt hinsichtlich des Zeichens 314 in der diesbezüglichen Nr. 2 lit. b), dass ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vorschreibt.
Anordnung verstößt gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die getroffene Anordnung des Beklagten, die das Parken mit Parkscheibe auf 10 Minuten beschränkt, ist daher fehlerhaft, da hier in das Zusatzzeichen eine Minutenzahl, nicht jedoch eine Stundenzahl aufgenommen wurde. Zudem ist die Anordnung ungeeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen und verstößt daher auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheidet zugunsten des Klägers
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied zugunsten des Klägers und hob die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 16.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.07.2012 auf.
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